Wer geerbt hat, muss seine Erbenstellung nachweisen. Beispielsweise erfolgte die Eintragung der Erben im Grundbuch bislang nur bei Vorlage eines Erbscheins oder eines beurkundeten Testaments.
Nach Auffassung diverser OLG´s kann die durch einen Notar beglaubigte transmortale Ge-neral- und Vorsorgevollmacht den Erbschein ersetzen. Damit könnte der Immobilienerbe das Grundbuch ohne Erbschein berichtigen lassen oder das Nachlassgrundstück verkaufen.
Eine bindende Entscheidung des BGH steht leider noch aus. Bis dahin empfehlen wir, die Immobilienübertragung nicht mit der Erbauseinandersetzung inhaltlich zu vermengen, sondern dieser zeitlich vorzuschalten und mit der General- und Vorsorgevollmacht durchzuführen. Die Kosten für einen Erbschein können so vermieden werden.