Am 28. Mai 2022 sind durch das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ unter anderen Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.
Die Änderungen haben unter anderen Bedeutung für Handlungen von Influencern. Eine Reihe divergierender Entscheidungen deutscher Gerichte haben gezeigt, dass im Hinblick auf das Influencer-Marketing gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf dazu besteht, in welchen Fällen Inhalte im Internet einem kennzeichnungspflichtigen kommerziellen Zweck dienen. Die Abgrenzung von kommerzieller Kommunikation und privater Meinungsäußerung kann in sozialen Medien oder Blogs durchaus schwierig sein. Daher ist nun klargestellt, dass bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmers kein kommerzieller Zweck anzunehmen ist, wenn der Handelnde hierfür kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmer erhält oder sich versprechen lässt. Influencer müssen folglich ihre Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie lediglich Waren und Dienstleistungen empfehlen, ohne unmittelbar selbst finanziell hiervon zu profitieren. Die Erwähnung fremder Produkte fällt dann unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und fördert „nur“ ihre eigene Bekanntheit.
Der Erhalt einer Gegenleistung, die auch in der Übersendung von Probeexemplaren, Mustern, Pressereisen oder Stellung von Ausrüstung liegen kann, wird allerdings vom Gesetzgeber vermutet. Influencer können diese Vermutung aber durch geeignete Mittel entkräften. Diese sind etwa die Vorlage des Kaufbelegs des erwähnten Produkts oder eine Bestätigung des Unternehmers, dass keine Gegenleistung für die Äußerung erfolgt ist. Auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Äußernden kommt in Betracht. Sodann obliegt es einem Mitbewerber oder Wettbewerbsverband, konkrete Tatsachen für das Vorliegen einer Gegenleistung vorzutragen und zu beweisen.