Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. März 2022 entfällt die Verpflichtung zum Nachweis der Impfung, der Genesung oder der Negativ-Testung (3G-Nachweis) am Arbeitsplatz.
Daher weisen die Aufsichtsbehörden (im Folgenden das LDI NRW) auf die datenschutzkonforme Vernichtung der Daten hin:
„Die von den Arbeitgeber*innen erhobenen Daten müssen spätestens sechs Monate nach Erhebung vernichtet oder gelöscht werden. Da die Rechtsgrundlage entfallen ist, gehen wir davon aus, dass die Speicherung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist und die Daten schon jetzt gelöscht werden sollten.“
Da es sich um sensible Gesundheitsdaten der Beschäftigten handelt, müssen diese vollständig und unwiderruflich vernichtet werden. Bei Daten, die in Papierform erhoben wurden, sollte ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden (Geräte der Sicherheitsstufe 4 oder höher). Eine datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern regelt die DIN 66399.