Gebühren für die Eintragung in das Transparenzregister

Gebühren für die Eintragung in das Transparenzregister

Gebühren für die Eintragung in das Transparenzregister 1920 1126 ADSR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Bundesfinanzministerium hat die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert und die Gebühren erheblich angehoben. Die Änderung ist am 24. November 2021 in Kraft getreten. Bisher betrug die Gebühr jährlich 4,80 EUR. Für 2021 wurde sie auf 11,47 EUR erhöht, ab 2022 wird sie jährlich 20,80 EUR betragen.

Die Eintragung als solche ist kostenfrei. Die Gebührenpflicht entsteht nicht für den Eintragungsvorgang. Es handelt sich hier um eine jährliche Gebühr, die für die Führung des Registers erhoben wird. Auch Unternehmen, die wegen der bisherigen Meldefiktion (noch) keine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen haben, sind von der Gebührenpflicht erfasst.

Derzeit erhalten allerdings auch vermehrt eingetragene Einzelkaufleute (e.K.) Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Eingetragene Einzelkaufleute sind jedoch nicht eintragungspflichtig und müssen daher auch keine Gebühr zahlen.

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH empfiehlt den angeschriebenen Unternehmen, eine E-Mail an gebuehr@transparenzregister.de mit Nennung des Aktenzeichens und der Bitte um Überprüfung bzgl. des Gebührenbescheides zu senden. Daraufhin erhalten diese Unternehmen eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer. Die Prüfung könne wegen der hohen Anfragebelastung eine Weile dauern, aber mit dieser Bestätigungsmail sei das Unternehmen auf der sicheren Seite und solle solange nicht zahlen. Zusätzlich sollte ein schriftlicher Widerspruch an die Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln geschickt werden.

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