BGH vom 15.01.2019, – X ZR 15/18 und X ZR 85/18
Flugpassagiere können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn ein Systemausfall am Abflugterminal ihre Verspätung verursacht hat. Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals könne außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung der EU begründen, urteilte der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH am Dienstag in Karlsruhe. Ein Flugunternehmen könne solch ein Ereignis nicht beherrschen, da es nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.